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2. Die unter 1 aufgeführten Stoffe mit Schwefelsäure ganz oder teil-
weise aufgeschlossen:
Preise für 1kgee
Gesamtstickstoff . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . ... 210 Pf.,
wasserlösliche Phosphorsäuer 75.
nicht wasserlösliche Phosphorsäurer 40 „
sofern Kali zugemischt wird
Kali (K20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 40
Besondere Lieferungsbedingungen
Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes.
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 1916.
Der Mäsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
(Nr. 5506) Bekanntmachung über die außere Kennzeichnung von Waren. Vom 11. Oktober 1916.
A.# Grund des 9 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren
vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird folgendes bestimmt:
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Soda, Seife und sonstige Waschmittel, die in Packungen an den Verbraucher
abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung in einer für den Käufer leicht
erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Haupt—
niederlassung desjenigen, der die Ware herstellt; bringt ein anderer als
der Hersteller die Ware in der Packung unter seinem Namen oder
seiner Firma in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma
und Niederlassungsort dieser Person anzugeben;
2. den Jeitpunkt der Füllung, nach Monat und Jahr;
3. den Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und Gewicht;
4. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung.