Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(2 
Die im & 1 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls ein 
anderer die Ware in der Packung unter seinem Namen oder seiner Firma in 
den Verkehr bringt, von diesem anzubringen. 
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt. 
83 
Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B. durch 
Uberklebezettel, ist verboten. 
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Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die bis zum Tage der 
Verkündung hergestellt und in Packungen eingefüllt sind, nur insoweit Anwendung, 
als sich die Waren noch im Gewahrsam des Herstellers oder derjenigen 
Person befinden, die sie unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr 
bringt; an Stelle der Angabe des Zeitpunktes der Füllung genügt der Vermerk: 
„Gefüllt vor dem 1. August 1916/. 
Die Bestimmungen gelten nicht für Waren, die aus dem Ausland in 
Originalpackungen eingeführt sind oder werden. Solche Waren sind vor der 
Abgabe an den Verbraucher auf der Packung als Auslandsware zu kennzeichnen. 
Für die außere Bezeichnung der von der Heeresverwaltung oder der 
Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelten dis von diesen Stellen 
vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen. 
5 
Zuwiderhandlungen sind nach 95 der Verordnung des Bundesrats über 
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. 
S. 380) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen strafbar. 
86 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. November 1916 in Kraft. 
Berlin, den 11. Oktober 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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