Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5511) Bekanntmachung über die Einrichtung der Quittungskarten fuͤr die Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung. Vom 12. Oktober 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 1416 der Reichsversicherungsordnung 
beschlossen: 
Die durch die Bekanntmachung über die Einrichtung der Ouittungskarten 
für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung sowie das Entwerten und 
Vernichten der Beitragsmarken und der Jusatzmarken vom 10. November 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 937) unter I1 getroffenen Bestimmungen über die Einrichtung 
der Quittungskarten werden unbeschadet des Verbrauchs vorhandener Vorräte 
durch die folgenden Vorschriften ersetzt: 
J. 
i 
Die Quittungskarten sind für die Pflichtversicherung in gelber Farbe 
und für die Selbstversicherung in grauer. Farbe nach den durch die 
Bekanntmachung vom 10. November 1911 vorgeschriebenen Mustern A 
und B aus Sellstoff herzustellen. Der Stoff muß eine mittlere Reiß- 
länge von 4000 Mctern und eine mittlere Dehnung von 3 vom Hundert 
haben, darf nur schwach geglättet angefertigt werden und muß im Ge- 
viertmeter ein Gewicht von 270 Gramm bis 290 Gramm, im Durch- 
schnitt 280 Gramm aufweisen. 
In der Färbung müssen die Karten den im Reichsversicherungs- 
amte niedergelegten Mustern entsprechen. Metanilgelb und ähnliche 
säureempfindliche gelbe Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. 
.Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung (§ 1243 a. a. O.) sind 
besondere Ouittungskarten von grauer Farbe wie bisher zu verwenden. 
Wer hierfür gelbe Quittungskarten unbefugt verwendet, kann, sofern 
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, 
vom Versicherungsamte mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark 
belegt werden. 
Personen, für die früher auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge 
entrichtet worden sind, dürfen auch im Falle der Soelbstversicherung 
nur gelbe Quittungskarten verwenden. 
Berlin, den 12. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Heraustegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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