Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1170 — 
(Nr. 5513) Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen. Vom 16. Oktober 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 22c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
81 
Die Mitgliedschaft der vor dem 1. März 1912 gewählten und ernannten 
Mitglieder der ersten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen sowie die 
Wahlperiode für die am 22. Oktober 1911 gewählte zweite Kammer des Land- 
tags für Elsaß-Lothringen werden um ein Jahr verlängert. 
*(2 
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Oktober 1916. 
Siege)) Wilhelm 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5514) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Ausstellung von Ersatzstoffen in Berlin-Charlottenburg 1916. 
Vom 17. Oktober 1916. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in 
diesem Jahre in Berlin-Charlottenburg stattfindende Ausstellung von Ersatzstoffen. 
Berlin, den 17. Oktober 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage 
von Jonquiêères 
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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