Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1171 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
A 234 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. S. 1171. — Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Verordnung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916. S. 1172.— 
Bekanntmachung, betresfend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über untaugliches 
Schuhwerk vom 21. Juni 1916. S. 1173. — Bekanntmachung über Festsetzung von Grundpreisen 
für verdorbene Speisefette und die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel. S 1174. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5515) Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 18.Oktober 1916. 
Ar# Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
1 
Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tages- 
zeitungen bestimmt ist, darf in der Jeit bis zum 31. Oktober 1916 nur zu den 
von der Reichsstelle für Druckpapier (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 863) festgesetzt 
Preisen geliefert werden. 
Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor 
dem 1. Oktober 1916 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen 
sind, gelten für den Monat Oktober 1916 als zu den von der Reichsstelle fest. 
gesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Drucke von Tageszeitungen 
bestimmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Oktober 1916 erfolgt ist. 
(2 
Uber Lieferungsverträge der in dem § 1 Abs. 2 bezeichneten Art haben die 
Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesonderc 
sind Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen. 
6 3 
Ergeben sich bei Anwendung des 9 1 Streitigkeiten, so entscheidet die 
Reichsstelle endgültig. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 263 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Oktober 1916.
	        
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