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Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter ent—
sprerhender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der
Reichsstelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen
als dem von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt;
2. wer die gemäß 9§ 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der geser
Frist erteilt, die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungea
verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
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Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5516) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über untaugliches Schub.
werk vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541). Vom 19. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1. Der 99 Abs. 2 der Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) erhält nachstehende Falsung-
Schuhwerk, das nachweislich vor dem 10. Juli 1916 lewefle
ist und den Vorschriften des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, darsf eis #u
weiteres in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit eier
entsprechenden Bezeichnung versehen ist.
2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich