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(Nr. 5517) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
untangliches Schuhwerk vom 21. Juni. 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 541).
Vom 19. Oktober 1916.
A# Grund des 9 2 der Verordnung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) werden die Ausführungsbestimmungen vom 22. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) wie folgt abgeändert:
1.
Im 9 1 wird dem Abs. 2 hinzugefügt:
Dasselbe gilt für gestiftete Spangenschuhe und Sandalen und für Schuhe,
bei denen die Laufsohle und der Absatz aus Holz bestehen (Kriegsschuhe), auch
solche mit aufgelegten Lederflecken.
2.
Im 82 wird dem Abs. 3 hinzugefügt:
Bei Holzabsätzen genügt eine Stärke von 3 Millimetern.
3.
Der 8 4 erhält folgende Fassung:
Die Bezeichnung der Stoffe, die geeignet sind, Leder zu ersetzen, erfolgt
durch Bekanntmachung im Zentralblatt für das Deutsche Reich.
4
Der 95 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die im 99 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung ist von
demjenigen (Hersteller oder Händler) anzubringen, in dessen Besitze sich die Ware
befindet. Sie muß für die Laufsohle die an Stelle von Leder verwendeten Stoffe
angeben, für den Absatz genügt der Vermerk „Nicht ausschließlich aus Leder oder
zugelassenen Ersatzstoffen, für die übrigen Schuhteile der Vermerk „Nicht über-
wiegend aus Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen“.
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich