— 1174 —
(Nr. 5518) Bekanntmachung über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speisefette
und die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel. Vom
20. Oktober 1916.
Auf Grund der 996 25, 28 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) und des 9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung
eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird
bestimmt:
81
Der Grundpreis für verdorbene Butter wird auf 30 Mark unter dm
Grundpreis für abfallende Ware für je 50 Kilogramm festgesetzt.
Der Grundpreis für verdorbene Margarine wird auf 120 Mark und fur
sonstige verdorbene Speisefette einschließlich Speiseknochenfett auf 175 Mark für
je 50 Kilogramm festgesetzt.
(2
Beim Weiterverkaufe verdorbener Speisefette im Großhandel dürfen den im
1 festgesetzten Preisen nicht mehr als insgesamt 4 Mark für je 50 Kilogramm
zugeschlagen werden.
83
Als verdorben im Sinne dieser Vorschrift gelten Speisefette, die fa den
menschlichen Genuß nicht geeignet sind.
84
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im NReichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.