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nicht überschritten werden darf. Beim Verkaufe von Bruchteilen eines Pfundes
darf nur der diesem Bruchteil entsprechende Preis berechnet werden. Bruchteile
von Pfennigen dürfen nur auf den nächstfolgenden Pfennig erhöht werden.
Der Herstellerpreis und der Großhandelspreis schließen die Kosten der
handelsüblichen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und
der Verladung daselbst ein. Wird der Kaufpreis länger als dreißig Tage ge-
stundet, so dürfen ihm bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank-
diskont zugeschlagen werden.
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Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten
die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern.
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschafts—
gebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres
Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichs—
kanzlers erforderlich.
Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze
besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen. «
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder ge—
werblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers
sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung
oder den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend.
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
für den Verkauf durch den Handel Zuschläge zum Großhandelspreise festsetzen.
Der Kleinverkaufspreis (§ 1) bleibt hiervon unberührt.
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Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im 91 Hcchstpreise
festgesetzt sind, ist verboten.
Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art sowie
für Schafkäse aller Art.
Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung
sasenenh der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten
treffen.