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Die Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, G. m. b. H.
in Berlin oder die von ihr bestimmten Stellen haben für die Ware einen an—
gemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser darf den von der Reichsstelle für
Gemüse und Obst nach Anhörung von Sachverständigen für das Gebiet fest-
gesetzten Preis nicht übersteigen.
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag
der Geschäftsabteilung der Reichsstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde
auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die zuständige
Behörde setzt den Ubernahmepreis endgültig fest. Der Ubernahmepreis muß
niedriger sein, als der nach Abs. 2 festgesetzte Preis.
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Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung des
2 ergeben, werden, vorbehaltlich der Vorschrift im 9 2 Abs. 3, endgültig ven
der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes entschieden, an dem sich die Ware
zur Jeit der Stellung des Verlangens auf käufliche Uberlassung befindet.
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer Weißkohl ohne die nach 9 1 Abs. 1 erforderliche Genebmigung
absetzt;
2. wer den nach 9 1 Abs. 1 festgesetzten Preis überschreitet oder einer
andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der reis
überschritten wird, oder sich zu cinem solchen Vertrage erbietet;
3. wer eine von ihm nach 9 1 Abs. 2 erforderte Auskunft nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder der ihm obliegenden Pflicht zur pfleglichen Ve-
handlung nicht nachkommt;
4. wer dem nach & 2 Abs. 1 gestellten Verlangen, Weißkohl zu liefern und
zu verladen, nicht nachkommt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbar
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckercl.