Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1191 — 
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Inha#: Vekan minach ug über die S des Vetriebs in Kartoffeln verarbeitenden Vrennereien im 
Betriebsjahr 1916/17. S. 1191. — Bekanntmachung über Mischungen von Knochenmehl und 
Kali. S. 1192. 
  
(Nr. 5525) Bekanntmachung über die Regelung des Betriebs in Kartoffeln verarbeitenden 
Brennereien im Betriebsjahr 1916/17. Vom 24. Oktober 1916. 
Acc Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und der Bekannt- 
machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom gleichen Tage 
wird bestimmt: 
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Der Besitzer einer Kartoffeln verarbeitenden Brennerei ist verpflichtet, bis 
zum 1. November 1916 dem zuständigen Kommunalverband und gleichzeitig der 
Spiritus-Zentrale, G. m. b. H. Berlin W 9, Schellingstraße 14/15, anzuzeigen: 
1. ob er seinen Vrennereibetrieb i Brennereibetriebsjahr 1916 17 
bereits aufgenommen hat oder noch aufnehmen will; 
2. welche Branntweinmenge 90 Hundertteilen des allgemeinen Durch- 
schnittsbrandes seiner Brennerei entspricht; 
3. welche Kartoffelmenge (in Jentnern) zur Erledigung der 90 Hundert- 
teile des allgemeinen Durchschnittsbrandes unter Jugrundelegung von 
18 Sentnern Kartoffeln auf ein Hektoliter Branntwein erforderlich ist/ 
4. welche Kartoffelmenge — einschließlich der seit Betriebseröffnung auf 
Branntwein verarbeiteten Kartoffeln — aus seiner eigenen Ernte ihm 
für den Brennereibetrieb zur Verfügung steht. 
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Wer die im 9 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, darf im 
Betriebsjahr 1916/17 Kartoffeln auf Branntwein nicht verarbeiten. Das 
gleiche gilt, wenn der Brennereibetrieb nicht spätestens am 15. November 1916 
eröffnet ist, es sei denn, daß dies infolge behördlicher Anordnungen sowohl hin- 
sichtlich des Betriebs selbst als auch binsichtlich der Lieferungspflicht der Kartoffeln 
cigener Ernte oder infolge anderer, nicht in der Macht des Brennereibesitzers 
liegender Umstände — insbesondere Kohlenmangels, Maschinenschäden, Personal-= 
mangels —. unmöglich war. Im Falle solcher Unmöglichkeit kann der Vor- 
Reichs.Gesetzbl. 1916. " 268 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Oktober 1916.
	        
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