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sitzende der Reichsbranntweinstelle auf einen bis zum 12. November 1916 an
ihn oder die Spiritus-Zentrale, G. m. b. H. Berlin W 9, Schellingstraße 14/15,
zu richtenden Antrag des Brennereibesitzers die Frist für die Zulässigkeit der
Betriebseröffnung verlängern. (3
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich die ihm nach § 1 obliegende Anzeige nicht erstattet
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer erst nach dem 15. November 1916 seine Brennerei in Betrieb
nimmt, ohne die hierzu nach §& 2 erforderliche Genehmigung des
Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zu haben.
Berlin, den 24. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki «
(Nr. 5526) Bekanntmachung über Mischungen von Knochenmehl und Kali. Vom 24. Ok-
tober 1916.
Auf Grund des & 12 Satz 4 der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel
vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) in der Fassung der Bekannt-
machung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel,
vom 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 440) und des § 1 der Bekanntmachung
über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 Ceichs-
Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
Artikel I
Der 96 letzter Absatz der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel
vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) erhält folgende Fassung:
„Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit
Ausnahme von Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigen
ausländischen Guano — mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mit Kali-
salzen ist verboten. Zulässig ist jedoch das Mischen von entleimtem,
nicht aufgeschlossenem Knochenmehl mit Kali; als entleimtes, nicht auf-
geschlossenes Knochenmehl im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
Stampfmehl, Trommelmehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleisch-
knochenmehl, Kadaverdüngemehl und ähnliche Mehle.“
Artikel II
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.