Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private 
Schwefelwirtschaft, hat für den von ihr übernommenen Schwefel einen angemessenen 
Ubernahmepreis und eine angemessene Vergütung für die Aufbewahrung bei 
längerer Dauer, für den von ihr nicht übernommenen Schwefel eine angemessene 
Vergütung für die Aufbewahrung bei längerer Dauer zu zahlen. 
Ist der Verpflichtete mit dem von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, 
Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, angebotenen Betrage nicht ein- 
verstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort zuständig 
ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Ubernahmepreis und die 
etwaige Vergütung für Aufbewahrung fest. Die höhere Verwaltungsbehörde 
bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der 
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige gestsetzung des Preises zu 
liefern, die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private 
Schwefelwirtschaft, den von ihr festgesetzten Betrag zu zahlen. 
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Die Jahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für 
streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
der höheren Verwaltungsbehörde der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Ver- 
waltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, zugeht. 
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Bestehende Verträge der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungs- 
stelle für private Schwefelwirtschaft, auf Lieferung von Schwefel bleiben unberührt. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn— 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift des 9 1 der Verordnung über den Verkehr mit 
Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1195) zuwider- 
handelt; 
2. wer die im 9 1 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeigen nicht 
rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Schwefels erkannt werden, auf 
den sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob er dem Täter ge- 
hört oder nicht. 6o 
Die Bestimmungen treten mit dem 1. November 1916 in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1916.) 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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