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(Nr. 5532) Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Klein.
brennereien. Vom 26. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
51
Bis auf weiteres ist die Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in
Kleinbrennereien (F 15 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Reichs-
Gesetzbl. S. 661) verboten. Die Hauptämter sind ermächtigt, für Kleinbrennereien,
die bereits in einem der letzten drei Betriebsjahre als solche betrieben sind und
Kartoffeln verarbeitet haben, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses
Ausnahmen von diesem Verbote zuzulassen, soweit es sich um Kartoffeln eigener
Ernte handelt oder um solche Kartoffeln, die zur menschlichen Ernährung nicht
tauglich sind. 52
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 9 1 werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann der verbotswidrig hergestellte
Branntwein eingezogen werden.
* 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5533) Verordnung über die Verjährungsfristen. Vom 26. Oktober 1916.
D.- Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
In der Verordnung über die Verjährungsfristen vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 732) und in der Verordnung über Verjährungsfristen des
Seerechts vom 9. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) tritt an die Stel
der Jahreszahl 1916 die Jahreszahl 1917.
Berlin, den 26. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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