Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für lose Rippen ist ein Abzug von 5 Mark für 50 Kilogramm, für Rippen 
in geringerer Menge als in einer Wagenladung von 5 Tonnen und fiür feuchte 
oder minderwertige Rippen ein angemessener Abzug zu machen. 
Die Inlandgesellschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 
#21 
Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von gewalzten Rippen und Stengeln 
an Hersteller von Tabakerzeugnissen zur Weiterverarbeitung gestatten, wenn der 
Preis die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt: 
gewalzte Rippen aus inländischem Tabak oder gewalzte Rippen aus 
deutschem und ausländischem Tabak gemischt . . 153 Mark für 
50 Kilogramm 
gewalzte Rippen und Stengel aus ausländischem Tabak 166 Mark für 
50 Kilogramm. » 
. 822 
Kleinmengenverkäufer dürfen die gemäß & 11 bezogenen Rippen und Stengel 
walzen und im Kleinmengenverkehre zur Weiterverarbeitung verkaufen. Sie haben 
hierbei die im § 21 festgesetzten Preisgrenzen einzuhalten. 
(23 
Auf die Sandblätter der Ernte 1916, die ungegoren verarbcitet werden 
sollen, finden die für Grumpen geltenden Vorschriften im 9 13 der Ausführungs- 
bestimmungen entsprechende Anwendung. Die im 9 13 Abs. 3 vorgesehene Anzeige 
hat jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen. 
Von der Aufnahme von solchen Sandblättern und von Grumpen der Ernte 
1916 in ein Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak kann die Gesellschaft 
namentlich in den Gegenden absehen, in denen die Aufnahme in ein solches 
Lager nicht üblich ist. 
(24 
Zum Ankauf von Rohtabak der Ernte 1916 zur Vergärung sind die 
Händler zuzulassen, die vor dem 1. August 1914, und die Fabrikanten, die vor 
dem 1. August 1916 Tabak vergoren haben. 
Die Inlandgesellschaft teilt den Rohtabak den zugelassenen Personen nach 
deren durchschnittlicher Vergärung in den Kalenderjabren 1911 bis 1915 und, 
soweit die zur Verteilung vorhandene Menge größer ist als die in den Kalender- 
jahren 1911 bis 1915 durchschnittlich vergorene Menge, nach Maßgabe der vor- 
handenen Vergärungseinrichtungen und der gestellten Anträge zu. 
Die Inlandgesellschaft kann Pflanzern auf Antrag gestatten, den von ihnen 
gezogenen Tabak in demselben Umfang wie 1915 selbst oder durch Genossen- 
schaften oder Tabakbauverbände zu vergären.
	        
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