Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte Rohtabak 
bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weiter- 
verkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft. 
*25 
Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grumpen und 
Sandblätter beim Pflanzer zugelassen wird, erhält von der Inlandgesellschas 
einen Bezugsschein über Menge und Art des anzukaufenden Rohtabaks unter 
Mitteilung des Ankaufsbezirkes gegen Hinterlegung einer von der Inlandgesellschaft 
zu bestimmenden Sicherheit für die von ihr zu leistende Jahlung des Kaufpreises. 
(26 
Die zugelassenen Käufer (& 25) haben der Inlandgesellschaft den Gegenwert 
für den erworbenen Tabak binnen fünf Tagen nach der Verwiegung zu bezahlen 
unter Vorlage der steueramtlichen Verwiegungslisten. Die Verwiegungsgebühr 
zahlt der Verkäufer. Die Inlandgesellschaft hat den Tabak, den die von ihr 
zugelassenen Käufer kaufen, binnen vierzehn Tagen nach dem Verwiegen den 
Pflanzern zu bezahlen. 
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Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahr 1916 bemißt 
sich nach folgenden Grundsätzen: 
Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak dürfer 
zugerechnet werden: 
a) bis zu 2/50 Mark für Einkaufskosten einschließlich der Maklergebühren, 
b) bis zu 6 Mark für Gärungskosten, 
Jc) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren. 
Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Gärungsverlustes von 25 vom 
Hundert die Einstandskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den 
Einstandskosten dürfen bis zu 6 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust 
und bis zu 10 Mark als Händlernutzen hinzugerechnet werden. 
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreterkosten bis 
zu 1½ vom Hundert zugeschlagen werden. 
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und Freilager bis zu 
einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer ½ vom Hundert für 
jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufschlagen. 
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1/50 Muk 
für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden. 
Die unter a eingeschlossene Maklergebühr (0,50 Mark für 50 Kilogramm 
Sandblatt und 0/0 Mark für anderen Tabah) darf nur in Ansatz gebracht werden, 
wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.
	        
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