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Die Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte Rohtabak
bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weiter-
verkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft.
*25
Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grumpen und
Sandblätter beim Pflanzer zugelassen wird, erhält von der Inlandgesellschas
einen Bezugsschein über Menge und Art des anzukaufenden Rohtabaks unter
Mitteilung des Ankaufsbezirkes gegen Hinterlegung einer von der Inlandgesellschaft
zu bestimmenden Sicherheit für die von ihr zu leistende Jahlung des Kaufpreises.
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Die zugelassenen Käufer (& 25) haben der Inlandgesellschaft den Gegenwert
für den erworbenen Tabak binnen fünf Tagen nach der Verwiegung zu bezahlen
unter Vorlage der steueramtlichen Verwiegungslisten. Die Verwiegungsgebühr
zahlt der Verkäufer. Die Inlandgesellschaft hat den Tabak, den die von ihr
zugelassenen Käufer kaufen, binnen vierzehn Tagen nach dem Verwiegen den
Pflanzern zu bezahlen.
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Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahr 1916 bemißt
sich nach folgenden Grundsätzen:
Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak dürfer
zugerechnet werden:
a) bis zu 2/50 Mark für Einkaufskosten einschließlich der Maklergebühren,
b) bis zu 6 Mark für Gärungskosten,
Jc) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren.
Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Gärungsverlustes von 25 vom
Hundert die Einstandskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den
Einstandskosten dürfen bis zu 6 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust
und bis zu 10 Mark als Händlernutzen hinzugerechnet werden.
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreterkosten bis
zu 1½ vom Hundert zugeschlagen werden.
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und Freilager bis zu
einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer ½ vom Hundert für
jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufschlagen.
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1/50 Muk
für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden.
Die unter a eingeschlossene Maklergebühr (0,50 Mark für 50 Kilogramm
Sandblatt und 0/0 Mark für anderen Tabah) darf nur in Ansatz gebracht werden,
wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.