Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1917 von einem Verarbeiter über- 
nommen werden, ist der Gärungsverlust nur mit 15 vom Hundert und die 
Entschädigung für Jinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen. 
(28 
Der Preis für verarbeitungsreife Grumpen und für aufgetrocknete nicht 
gegorene Geize aus dem Erntejahre 1916 bemißt sich nach folgenden Grundsätzen: 
Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm steueramtlich verwogener Grumpen 
und Geize dürfen zugerechnet werden: 
a) bis zu 3 Mark für Einkaufskosten, einschließlich der Maklergebühren, 
b) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren, 
c) bis zu 1,5 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust. 
Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes nach erfolgter 
Verpackung am 15. Dezember die Einstandskosten des Händlers berechnet. Den 
Einstandskosten dürfen bis zu 8 Mark für Verlesen, Behandeln und sonstige 
Unkosten, sowie bis zu 7 Mark für 50 Kilogramm als Händlernutzen hinzu- 
gerechnet werden. 
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreterkosten bis 
zu 1½ vom Hundert zugeschlagen werden. 
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und sofortiger Ab- 
nahme. Bei Jielgewährung kann der Händler ½ vom Hundert für jeden Monat, 
vom 30. Tage der Berechnung an, aufrechnen. 
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1/50 Mark 
für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden. 
Die unter a eingeschlossene Maklergebühr für Grumpen und Geize (1 Mark 
für 50 Kilogramm) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich 
bezahlt worden ist. 
(29 
Die Inlandgesellschaft darf Herstellern von Tabakerzeugnissen, die vor dem 
1. August 1916 inländischen, gegorenen Tabak verarbeitet haben, den Kauf von 
solchem Tabak aus der Ernte 1916 bis zur Höhe ihrer nach ihrer durchschnitt- 
lichen Verarbeitung von inländischem, gegorenen Tabak in der Jeit vom 1. Januar 
bis 31. Juli 1916 zu berechnenden Jahresverarbeitung gestatten. 
Der auf Grund des Abs. 1 gekaufte gegorene Tabak bleibt trotz des 
Ankaufs beschlagnahmt. Ju seiner Verarbeitung bedarf es einer besonderen 
Erlaubnis der Inlandgesellschaft. 
II. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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