Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1207 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 242 
Inhalt: Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 
4. März 1916 über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 
8. März 1916. S. 1207. — Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen über 
die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland vom 12. Januar 1916. S. 1208. 
  
  
  
(Nr. 5537) Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
 des Bundesrats vom 4. März 1916 über die Einfuhr von pflanzlichen und 
tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 8. März 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 151). Vom 27. Oktober 1916. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von 
pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 148) bestimme ich: I 
§ 4 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über 
die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 
8. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) erhält folgende Fassung: 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung 
des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm fest- 
gesetzten Preis zu zahlen. 
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsausschuß 
über, in dem die Übernahmeerklärung dem zur Überlassung Verpflichteten 
oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
II 
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Reichs. Gesehbl. 1916. 272 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1916.