— 1207 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
W 242
Inhalt: Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom
4. März 1916 über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom
8. März 1916. S. 1207. — Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen über
die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland vom 12. Januar 1916. S. 1208.
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(Nr. 5537) Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
" des Bundesrats vom 4. März 1916 über die Einfuhr von pflanzlichen und
tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 8. März 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 151). Vom 27. Oktober 1916.
Arr Grund des 9 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 148) bestimme ich:
4 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über
die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom
8. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) erhält folgende Fassung:
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung
des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm fest-
gesetzten Preis zu zahlen.
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsausschuß
über, in dem die Ubernahmeerklärung dem zur Uberlassung Verpflichteten
oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
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Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs. Gesehbl. 1916. 272
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1916.