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(Nr. 5540) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. Vom
28. Oktober 1916.
Auf Grund des 6 b der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft,
vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) wird folgendes bestimmt:
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Der Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht
übersteigen:
a) Gloversäure: 330 Mark für 1 000 Kilogramm Schwefelinhalt im Er.
zeugnis, abzüglich 15 Mark für 1.000 Kilogramm Erzeugnis in ab.
gelieferter Beschaffenheit;
b) helle Kammersäure sowie höhergrädige Säure und Olcum: 470 Mark
für 1.000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 Mark
für 1.000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit.
Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle
und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft,
vom 13. November 1915 zu entrichtende Umlage ein.
Insoweit als Schwefelsäure und Olcum für besondere Anwendungsfälle,
wie chemische Analysen, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit im Frieden gegen-
über den für helle Kammersäure friedensüblichen Preisen mit Preisaufschlägen
belegt waren, dürfen die friedensüblichen Aufschläge auf die im Abs. 1 unter b
verzeichneten Preise berechnet werden.
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Für Verpackung und Versendung dürfen folgende Zuschläge zum Hcchst-
preis nicht überschritten werden:
1. Bei Versendung in Kesselwagen oder Topfwagen:
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagen-
miete von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm ver.
ladenes Säuregewicht berechnet werden. Der Wagen ist spätestens
an dem dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts
folgenden Werktag zu entleeren und zurückzusenden. Für jeden
Tag Verzögerung in der Rücksendung darf eine 5 Mark für
den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Die
Berechnung weiterer Gebühren, wie für Füllung und dergleichen,
ist nicht zulässig.
b) Bei Stellung des Wagens durch den Saureempfänger ist die Be.
rechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht
zulässig.