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e) Bei Stellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur
eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilo—
gramm geliefertes Säuregewicht berechnet werden.
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a) Ubernimmt der Verkäufer, sofern er nicht der Hersteller ist, beim Verkaufe
von Säure in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm Wagenladung
die Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungsorts, so darf er
dafür dem Käufer einen Aufschlag von nicht mehr als 2),,50 Mark für
je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht über den Höchstpreis hinaus
berechnen unter gleichzeitiger Ubernahme der Bruchgefahr.
b) Ubernimmt der Verkäufer, sofern er nicht der Hersteller ist, beim Ver-
kaufe von chemisch reiner Säure in kleineren Mengen als 5000 Kilo-
gramm Wagenladung die Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungs-
orts, so darf er dafür dem Käufer den unter 3a angegebenen Auf-
schlag unter gleichzeitiger Ubernahme der Bruchgefahr berechnen oder
die ihm tatsächlich auf die Lieferung erwachsenen Frachtkosten zuzüglich
50 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht in Rechnung
stellen.
c) Für Lieferung frei Haus des Säurcempfängers darf der Verkäufer
dem Käufer außerdem einschließlich der Ubernahme der Bruchgefahr
und der Abholung der entleerten Verpackung nicht mehr als 3 Mark
für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht berechnen.
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Die Bestimmungen treten mit dem 1. November 1916 unter gleichzeitiger
Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und
Oleum, vom 8. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 258) in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.