Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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für jedes Füllungsgewicht ... . . .. . ... 2,25 Gramm 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
bei den übrigen selbsttätigen Balkenwagen mit einem Füllungs- 
gewichte 
bis 5 Kilogramm abwärtts. 1,5 Gramm 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
von 4 Kilogramm . .. . .. . . . .. . .. . . . . . . . . .. 2 "„ 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
von 3 Kilogramm . . . . . .. .. . . . . .. .. .. . . ... 2,5 „ 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
von 2 Kilogramm bis 100 Gramm. 3 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
von weniger als 100 Gramm . . . . . . . . . . . . . .. 3 
für die durch 10 Wägungen abgewogene Last; 
bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen, wenn der durch die selbst- 
tätige Laufgewichtseinrichtung abwägbare Teil in Bruchteilen der 
größten zulässigen Last ausmacht, 
höchsten 1/5 . . .. . .. . . . . ... 7,5 Gramm 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
mehr als 1/5 und höchstens:: . . . ... 6 "„ 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
mehr als ¼ und höchstes 1/3 . . . ... 4,5 „ 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
mehr als 1/3 und höchstens 1/2 , . . . . . . .. . . . . . .. 3 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
mehr als 1/2  . . . . . .. . .. 1,5 „ 
für jedes Kilogramm der durch 10 Wägungen 
abgewogenen Last; 
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