Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

für die Weste .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 25 Mark 
„" das Beinklid . .. . 35 „ 
* den Winterüberzieher 160 „ 
„* den Sommerüberzieher 130 
übersteigt. 
2. Fertige Damenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis 
fuͤr den Damenmantel ... .. . .. . . . . . .. 130 Mark, 
* den Backfischmantel . ... 110 „ 
»das Jackenkled . ... 160 
„* das Waschkledd 75 5 
: die wollene Bluse . .. 40 
k„* die Waschbluse ... 30 
* den wollenen Morgenrokck 60 „ 
„* den Waschmorgenrock .. . 40 „ 
* das garnierte wollene Kleid. 225 „ 
»den Kleiderrock ... . . .. . . . . . . . . . .. 55 „ 
übersteigt. 
3. Fertige Mädchenoberkleidung für das schulpflichtige Alter und fertige 
Kinderoberkleidung für das Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Klein- 
handelspreis 
für den Mani. 75 Mark, 
„* das wollene Kled. 50 
* das Waschkleed . . . . ... 30 
übersteigt. 
4. Die nach Maß anzufertigende, in Nummer 1, 2 und 3 aufgeführte 
Herren-, Damen-, Mädchen- und Kinderoberkleidung, die beiden letzteren 
für das unter Nummer 3 genannte Alter, sofern die unter Nummer 1, 
2 und 3 angegebenen Preisgrenzen überschritten werden. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Verzeichnisses B für wollene Oberkleidung 
gelten auch für Oberkleidung aus Stoffen, die aus Mischungen von Wolle mit 
anderen Spinnstoffen, insbesondere mit Baumwolle hergestellt sind. 
In Fällen, in denen Nabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise 
nach Abzug des Rabatts maßgebend. 
4 
An Schneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibende (Hausierer, Markt- 
reisende, Kleinhandelsreisende) dürfen Waren, die sie für sich im eigenen Namen 
erwerben, um sie verarbeitet oder unverarbeitet weiter zu veräußern, ohne Bezugs- 
schein geliefert werden; Lieferungen an sie sind aber der Beschränkung des 97 
Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web--, Wirk- und 
Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 unterworfen.
	        
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