für die Weste .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 25 Mark
„" das Beinklid . .. . 35 „
* den Winterüberzieher 160 „
„* den Sommerüberzieher 130
übersteigt.
2. Fertige Damenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis
fuͤr den Damenmantel ... .. . .. . . . . . .. 130 Mark,
* den Backfischmantel . ... 110 „
»das Jackenkled . ... 160
„* das Waschkledd 75 5
: die wollene Bluse . .. 40
k„* die Waschbluse ... 30
* den wollenen Morgenrokck 60 „
„* den Waschmorgenrock .. . 40 „
* das garnierte wollene Kleid. 225 „
»den Kleiderrock ... . . .. . . . . . . . . . .. 55 „
übersteigt.
3. Fertige Mädchenoberkleidung für das schulpflichtige Alter und fertige
Kinderoberkleidung für das Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Klein-
handelspreis
für den Mani. 75 Mark,
„* das wollene Kled. 50
* das Waschkleed . . . . ... 30
übersteigt.
4. Die nach Maß anzufertigende, in Nummer 1, 2 und 3 aufgeführte
Herren-, Damen-, Mädchen- und Kinderoberkleidung, die beiden letzteren
für das unter Nummer 3 genannte Alter, sofern die unter Nummer 1,
2 und 3 angegebenen Preisgrenzen überschritten werden.
Die Bestimmungen des vorstehenden Verzeichnisses B für wollene Oberkleidung
gelten auch für Oberkleidung aus Stoffen, die aus Mischungen von Wolle mit
anderen Spinnstoffen, insbesondere mit Baumwolle hergestellt sind.
In Fällen, in denen Nabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise
nach Abzug des Rabatts maßgebend.
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An Schneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibende (Hausierer, Markt-
reisende, Kleinhandelsreisende) dürfen Waren, die sie für sich im eigenen Namen
erwerben, um sie verarbeitet oder unverarbeitet weiter zu veräußern, ohne Bezugs-
schein geliefert werden; Lieferungen an sie sind aber der Beschränkung des 97
Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web--, Wirk- und
Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 unterworfen.