Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Sie haben ein Einkaufsbuch einzurichten, sorgsam aufzubewahren und 
während ihres Gewerbebetriebs ständig bei sich zu führen, in das der Verkäufer 
die an die Schneider, Schneiderinnen oder Wandergewerbetreibenden abzugebenden 
Waren, soweit sie der Bezugsscheinregelung unterworfen sind, unter Angabe von 
Stückzahl, Maß, Preis und Verkaufstag einzutragen hat. Dem Verkäufer ist 
verboten, vor Eintragung in das Einkaufsbuch die Ware an die Schneider, 
Schneiderinnen oder Wandergewerbetreibenden auszuhändigen. 
Das Einkaufsbuch ist den mit der Uberwachung der Vorschriften im § 11 
der Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 betrauten Behörden und Personen jeder- 
zeit auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. 
Die Schneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibenden dürfen bezugs- 
scheinpflichtige Waren nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern. 
Das Einkaufsbuch dient zur Uberwachung dieser Verpflichtung. 
Die Reichsbekleidungsstelle und nach deren näheren Anweisungen die amt- 
lichen Handels-, Handwerks= und Gewerbevertretungen können Ausnahmen von 
der Bestimmung des Abs. 2 dieses Paragraphen zulassen. 
  
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 9&4# 2 bis 4 dieser Bekannt- 
machung werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Regelung des 
Verkehrs mit Web., Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 
10. Juni 1916 bestraft. Auch kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die 
zuständige Behörde die betreffenden Betriebe schließen, beziehentlich die Fortsetzung 
des betreffenden Wandergewerbes untersagen. 
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Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Gegenstände, die bisher 
bezugsscheinfrei waren, aber durch diese Bekanntmachung bezugsscheinpflichtig 
werden, dürfen noch bis zum 30. November 1916 ohne Bezugsschein an die 
Verbraucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund einer Bestellung des 
Verbrauchers bereits am 31. Oktober 1916 in Arbeit genommen waren. 
Berlin, den 31. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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