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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 247
Inhalt. Geseh, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungs-
jahr 1916. S. 1229. — Bekanntmachung, betreffend ÄAnderung der Postscheckordnung vom
22. Mai 1914. S. 1231.
(Nr. 5546) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1916. Vom 30. Oktober 1916.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
81
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs—
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 tritt dem Reichshaushaltsetat hinn
(2
Die im Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs-
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1916 vorgesehenen diplomatischen und
konsularischen Vertretungen in Rumänien fallen fort.
3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von zwölf Milliarden Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
4
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus-
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in-
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 278
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1916.