1237 —
Anlage
Volkszühlung am 1. Dezember 1916
Für die Ausfüllung sind die untenstehenden Erläuterungen und die Anleitung genau zu beachten.
Haushaltungsliste Vr.
Staat:
(Vezirksamt, Amtshauptmannschaft uso.)
Gemeinde: ................................·................... Straße:
Nr.8ählbezirkNr..--
Anleitung zur Ausfüllung der Haushaltungsliste.
Die Volkszählungdient wichtigen staatlichen und wirt-
schaftlichen Zwecken. Für die bei der Zählung über die Persönlichkeit
des einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren.
Die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter sind ver-
pflichtet, die Zählungsliste gewissenhaft auszufüllen und vom 1. Dezember
mirttags ab zum Abholen bereitzuhalten oder der von der Gemeinde
bezeichneten Stelle einzusenden. Diejenigen Hausbaltungsvorstände oder
deren Stellvertreter, die verhindert sind, die Einträge selbst vorzu-
nehmen, sind verpflichtet, dem von der Gemeinde Beauftragten die
erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist durch Unter-
schrift zu bescheinigen. bisten ohne Unterschrift gelten als nicht ab-
gegeben. Entstehen bei der Ausfüllung der Liste Zweifel oder werden
weitere Listen benötigt, so wende man sich an den von der Gemeinde
mit der Durchführung der Jählung Beauftragten oder an die zu-
ständige Behörde.
Für jede Haushaltung ist eine besondere Haushaltungsliste
bestimmt.
Als Haushaltungen gelten die zu einer Wohn= und hauswirt.-
schaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen einschließlich der Jimmer-
mieter ohne eigene Hauswirtschaft und Schlafgänger (aleichgültig, ob
sie Beköstigung empfangen oder nicht) und einschließlich der vorüber-
gehend, zu Besuch oder aus anderen Gründen in der Haushaltung
anwesenden Personen.
Einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung haben
und eine eigene Hauswirtschaft führen, haben eine besondere Haus.
haltungsliste auszufüllen.
Die Gäste von Gasthäusern und Herbergen sowie die In-
sassen von Anstalten aller Art (Kasernen, Klöstern, Erziehungs.,
Versorgungs-, Armen., Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen usw)
sind unter einer entsprechenden Uberschrift entweder in be-
sonderen Haushaltungslisten oder zusammen mit der Haushaltung des
G. stgebers oder Vorstebers (Verwalters, Aufsehers usw.) der Anstalt,
jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen.
Die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes, die Bewohner eines
Wagens u. dgl. sind ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen
Haushallung anzusehen.
Einzutragen sind alle PDersonen ohne Ausnahme,
welche in der Nacht vom 30. Novemberauf den Il. Dezember
1916 in der Wohnung des Haushaltungsvorstandes und
in den zugehörigen Räumlichkeiten übernachtet haben,
ohne Unterschied, db sie dauernd oder vorübergehend anwesend,
Inländer oder Ausländer, Militär, oder Sivilpersonen oder Kriegs-
gefangene sind. Für Personen, welche in der Nacht vom 30. November
auf den 1. Dezember 1916 sich in verschiedenen Wohnungen auf-
gehalten haben, gilt die eigene Wohnung oder, wenn nur sremde
Wohnungen in Frage stehen, diejenige Wohnung, in welcher sie sich
zuletzt aufgehalten haben, als Nachtquartier. Personen, welche in
der bezeichneten Nacht in keiner Wohnung übernachtet haben, wie
Reisende, Wanderer, Posten usw., Eisenbahn= und Postbedienstete, über
Nacht beschäftigte Arbeiter, Krankenpersonal, Wächter usw., werden in
die Haushaltungsliste derjenigen Haushaltung eingetragen, bei welcher
sie am Vormittage des 1. Dezember 1916 zuerst ankommen.
Für die Eintragung der in der Nacht vom 30. November auf
den 1. Dezember 1916 Geborenen und Gestorbenen ist die Mitter-
nachtestunde entscheidend, so daß die erst nach 12 Uhr Geborenen
nicht einzutragen sind, wohl aber die erst nach 12 Uhr Gestorbenen.
Abwesende Personen sind nicht in die Liste einzutragen.
Fortsetzung Seite 1240.