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Erläuterungen zu einzelnen Spalten der Haushaltungsliste.
Zu Spalte 3. Durch die Angabe der = Stellung im Haus-
halt“ soll für jede anwesende Person Auskunft darüber gegeben
werden, in welchem verwandtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Ver-
hältnis sie zum Haushaltungsvorstande steht, ob sie selbst Haushaltungs-
verstand ist, ob sie Ehegatte des Haushaltungsvorstandes, dessen Sohn
oder Tochter, sein Dienstbote, sein Gewerbegehilfe oder ob sie beim
Haushaltungsvorstande Zimmerabmieter, Schlafgänger ist, oder ob sie
sich bei ihm in Kost, Pension, Pflege befindct, oder als Gast, auf
Besuch oder als einquartierter Soldat u. dgl. anwesend ist.
Zu Spalte 5. Sollte die genaue Feststellung des Geburtstags;,
-monats und jahrs nicht möglich sein, so ist das Alter in
vollendeten Jahren (bei Kindern unter einem Jahre in Monaten)
möglichst zutresfend anzugeben.
Zu Spalte 7. Für Deutsche ist der Bundesstaat, für jede
andere Person ist der Staat, welchem sie gegenwärtig angehört, an-
zugeben.
Zu Spalte 8 bis 13. Als Beruf ist nur der Hauptberuf
anzugeben, das heißt der, aus welchem das Einkommen hauptsächlich
fließt, oder der, welcher die hauptsächliche Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
Personen, die am 1. Dezember 1916 dem Militärverband ange-
hören, haben in Spalte 11 bis 13 nur ihre militärische Stellung
usw. einzutragen.
Wenn am 1. Dezember 1916 derselbe Beruf ausgeübt wird wie
vor dem Kriege, so ist in Spalte 11 bis 13 entweder die Eintragung
aus den Spalten 8 bis 10 zu wiederholen oder es sind die Worte
»wie vor dem Kriege« einzusetzen.
Wenn vor dem Kriege kein Beruf ausgeübt wurde, sind in
die Spalten 8 bis 10 Striche einzutragen; wenn gegenwärtig kein
Beruf ausgcübt wird, sind in die Spalten 11 bis 13 Striche ein-
zutragen.
Zu Spalte 8 und Spalte 11. Die Art der Verufstätigkeit
ist so genau wie möglich anzugeben, damit die Einteilung der Be-
völkerung nach Berufsarten richtig und eingehend geschehen kann.
Ausdrücke wie Fabrikant, Kaufmann, Ingenicur, Mecchaniker, Monteur,
Schlesser, Schmicd, Eisenarbeiter, Gießereinkbeiter und ähntiche Sammel.
bezeichnungen sind hierfür unzureichend, es muß vielmehr die besondere
Art der Berufstätigkeit angegeben werden, also zum Beispiel Malz=
kazseefabrikant, Gemüsehändler, Maschineningenieur, Elektroingenicur
GBauingenieur, Feinmechaniker, Elektromechaniker, Torpedomechaniker,
Orthopädiemechaniker, Heizungsmonteur, Bauschlosser, Werkzeugschlosser,
Torpedoschlosser, Grobschmied, Kesselschmicd, Hufschmied, Blechschmied,
Nicter, Schweißer, Dreher, Hobler, Stemmer, Former, Schmelzer,
Kernmacher usw.
Jür Personen, welche keinen erwerbenden Beruf ausüben,
aber von eigenem Vermögen, von Renten, Pensionen oder Unterstützung
leben, ist eine Bezeichnung zu wählen, welche ersichtlich macht, daß sie
nicht berufs- oder erwerbstätig sind, z. B. Rentner, Privatier, Pfründner,
Auszügler, Leibgedinger, Altenteiler, Altersrentenempfänger, Unter-
stützungsempfänger. Verabschiedete Militärpersonen und Beamte
machen dies durch den Jusatz: a. D., z. D. oder pens. kenntlich.
Für Ehefrauen, sonstige Familienangehörige und Kinder ist in
Spalte 8 und Spalte 11 nur dann ein Eintrag zu machen, wenn sie
selbst regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausüben, und wenn diese Tätigkeit
nicht bloß eine nebensächliche ist. Die Besorgung des Hauswesens ist
bei Chefrauen und Haustöchtern als Erwerbstätigkeit nicht anzusehen,
wohl aber bei Hausdamen, Wirtschafterinnen u dgl.
Nicht im Haushalt der Eltern wohnende Schüler und Studierende
sind als solche zu bezeichnen.
Für Haushaltungsangehörige ohne Berufsausübung und ohne
eigenes Einkommen ist in Spalte 8 und Spalte 11 kein Eintrag zu machen.
Zu Spalte 9 und Spalte 12. Die Berufsstellung (das Arbeits-
und Dienstverhältnis) ist so deutlich anzugeben, daß man genau er-
tennen kann, ob der (oder die) Betreffende
selbständig ist als Unternehmer, Eigentümer, Besitzer, Pächter,
Handwerksmeister, Direktor oder Geschäftsleiter, Administrator
usw.
oder zum geschäftlichen Bureau= und klufsichtspersoual gehört
als Verwalter, Inspektor, Prokurist, Werkmeister, Reisender,
Abteilungschef, Lagerhalter, Buchhalter, Buchhalterin, Rech-
nungsführer, Werlführer oder technischer Betriebsbeamter usw.,
oder in einem anderen Arbeltsverhältnis steht (als Geselle,
Gehilfe, Lehrling, Arbeiter).
Bei Heimarbeitern ober Hausgewerbetreibenden, bd. h.
solchen Personen, die in ihrer eigenen Wohnung für einen anderen
Meister, Fabrikanten, Kaufmann arbeiten, ist die Bezeichnung -Heim-
arbeiter= einzutragen.
Bei aktiven Militärpersonen ist der Dienstgrad anzugeben.
Zu Spalte 10 und Spalte 13. Hier ist eine möglichst genaue Be-
zeichnung der Art des Gewerbes oder Vetriebs, in dem der Beruf
ausgeübt wird, einzutragen, z. B. Kohlenbergwerk, Kupfererzbergwerk,
Eisenerzbergwerk, Nähmaschinenfabrik, Fabrik für landwirtschaftliche
Maschinen, Lokomotivfabrik, Seidenbandweberci, Baumwollzeugdruckerei,
Papierhülsenfabrik usw.
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende haben in Spalte 10 und
in Spalte 13 die Art des Betriebs, für den sie arbeiten, einzutragen.
Zu Spalte 16. Als Kriegsbeschädigte sind nur Kriegsteil-
nehmer des gegenwärtigen Krieges einzutragen, welche bereits
eine Pension oder Rente beziehen, oder für die das Pensionierungs-
oder Rentenverfahren eingeleitet ist.
Den Bezug des Ncichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Rcichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.