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(Nr. 5550) Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel. Vom 2. November 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks—
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
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Der Preis für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, lose in Säcken
verladen, darf beim Verkaufe durch den Hersteller vierundsiebzig Mark dreißig
Pfennig für hundert Kilogramm netto frei Empfangsstation des Großabnehmers
nicht übersteigen.
Der Höchstpreis gilt ausschließlich Sack und für Barzahlung innerhalb
14 Tagen nach Empfang. Bei leihweiser oder käuflicher Uberlassung der Säcke
gelten die Vorschriften im 92 Abs. 1 der Verordnung über Hoöchstpreise für
Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) entsprechend.
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Beim Kleinverkaufe dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
a) für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl lose:
44 Pfennig für das Pfund;
b) für Haferflocken und Hafergrütze in Packungen:
56 Pfennig für die 1 Pfund-Packung;
e) für Hafermehl in Packungen:
32 Pfennig für die ½ Pfund-Packung.
Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen bis zu
fünf Kilogramm einschließlich.
∆ 3
Die Landeszentralbehörden können bei Haferflocken, Hafergrütze und Hafer-
mehl, lose oder in Packungen, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung be-
reits im Kleinhandel befinden, für Verkäufe, die bis 25. November 1916 statt-
finden, Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 zulassen. Sie können diese
Befugnis auf andere Behörden übertragen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
dis Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag
erbietet.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver—
ordnung zulassen.