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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
3250
Inhalt: Gekanntmachung über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und weitere Erleichterungen
im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17. S. 1245.
(Nr. 5552) Bekanntmachung über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und
weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17. Vom
2. November 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Derbrauchsabgabenermäßigungen
Das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (einschließlich
Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume
Baden und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare
Alkoholmenge wird für die einzelne Brennerei im Betriebsjahr 1916/17 auf
15 Hundertteile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei für das
Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) zuzuweisen
war. Die in dieser Weise herabzusetzende Alkoholmenge ist für die einzelne
Brennerei auf nicht weniger als 10 Hektoliter zu bemessen.
II. Durchschniktsbrand
Mit Ausnahme der im § 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der 99 152e
und 312b der Brennereiordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1912
S. 603) das für das einzelne Betriebsjahr zugewiesene Kontingent oder die zu
einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge in einem
andern Betriebsjahr abbrennen dürfen, ist jeder Brennerei gestattet, den ihr für
das Betriebsjahr 1916/17 zugewiesenen Durchschnittsbrand auf eine andere
Brennerei zu übertragen.
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst dem
eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zu,
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Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1916