als wenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrandes der
Brennerei für das Betriebsjahr 1916/17 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre.
Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf übertragenen Durchschnitts-
brand angerechneten Branntwein findet nicht statt. Das mit dem übertragenen
Durchschnittsbrand etwa verbundene Kontingent oder Recht, Branntwein zu einem
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Betriebsjahr
1916/17. Hat eine Brennerei nur einen Teil des Durchschnittsbrandes auf
eine andere Brennerei übertragen, und will sie einen andern Teil selbst herstellen,
so hat sie für den von ihr innerhalb des zurückbehaltenen Teiles des eigenen
Durchschnittsbrandes hergestellten Branntwein auf Ermäßigung der Verbrauchs-
abgabe zu einem im & 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Braantwein-
kontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs- Gesetzbl. S.378) vorgesehenen Satze nur dann
Anspruch, wenn sie sich verpflichtet, weder mehr als die dem in Betracht kommenden
Satze entsprechende Alkoholmenge unter Einrechnung des übertragenen Teiles ihres
Durchschnittsbrandes selbst herzustellen noch den über die vorgesehene Grenze etwa
hinausgehenden Teil ihres Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben.
Bremnereien, die ihren eigenen Durchschnittsbrand ganz oder teilweise auf eine
andere Brennerei übertragen haben, dürfen fremden Durchschnittsbrand nicht erwerben.
Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Ubertragung des
Durchschnittsbrandes, über die Buchführung und den statistischen Nachweis trifft
der Reichskanzler.
III. Erleichterungen für Brennereien, die bisher Kornbranntwein berstellten
Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betricbs vor dem 1. Oktober 1914
ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben
und damals Anspruch auf die im §95 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom
14. Juni 1912 und im 9 45 Siffer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vor-
gesehenen Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten
oder bei Einhaltung der dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch
gehabt hätten, behalten ihn im Betriebsjahr 1916/17 auch dann, wenn sie an-
statt Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste andere mehlige Stoffe oder
Rübenstoffe (Melasse, üben oder Rübensaft) oder Topinamburs verarbeiten, sich
aber innerhalb der vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen halten; gewerbliche Brennereien
der im 65 Abs. 1 Siffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art
behalten die dort vorgesehene Vergünstigung nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen.
IV. Inkrafftreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Noedern
* Den Bezug des Reichs. Gsetlart# vermitteln nur die Postauftalten. "
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedrackt in der Nechebrucken.