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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 252
Inhalt. Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916. S. 121.
(Nr. 5554) Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916.
Vom 4. November 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Dezember 1912
Jentralbl. für das Deutsche Reich 1912 S. 855) am 1. Dezember 1916 im
Deutschen Reiche vorzunehmende kleine Viehzählung erstreckt sich auf Pferde,
Rindvieh, Schafe, Schweine, Jiegen und Federvieh. Sie erfolgt nach Maßgabe
des beiliegenden Erhebungsmusters.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen.
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Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind nach beiliegenden Zusammen-
stellungsmustern vorläufige, sämtliche. Unterabteilungen der Zusammenstellungs— n
muster enthaltende Ubersichten der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundes- 2
staaten erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 15. Dezember 1916, die end-
gültigen Zusammenstellungen bis zum 15. Jannar 1917 einzusenden.
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Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder
der nach 8 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht erstattet oder
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Ausgegeben zu Berlin den 5 November 1916.