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Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des zur Jeit der An-
ordnung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte
von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur 1ber-
lassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist der
Ubernahmepreis um 2 Mark für je 50 Kilogramm zu kürzen.
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten,
die sich aus der Anordnung ergeben, und über die Kosten des Verfahrens.
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde,
zuständige Behörde und Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung an—
zusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung fest-
gesetzten Preise überschreitet
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
die Preise (Nr. 1) überschritten werden, oder sich zu einem solchen
Vertrag erbietet;
3. wer der Verpflichtung, die Vorräte aufzubewahren und pfleglich zu
behandeln (§ 6), zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein-
gezogen werden.
8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.