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(Nr. 5571) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 21. November 1916.
A# Grund des 9 3 Abs. 2, 9 8 Abs. 1, 998 12, 13 der Verordnung über Noh-
tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
In BZeile 3 des 918 der durch Bekanntmachung vom 27. Ok-
tober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) ergänzten Ausführungsbestim-
mungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak
ist hinter „serbischer,“ einzufügen: dalmatinischer,
Berlin, den 21. November 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
(Nr. 5572) Bekanntmachung zur Anderung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und
Häcksel vom 8. November 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 743). Vom 23. No-
vember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Der 9 1 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom
8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) erhält folgende Fassung:
„Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt das Stroh von
Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste, das Stroh von Lupinen,
das Jucker= und Runkelrübensamenstroh, nicht dagegen die beim Aus-
dreschen entstehende Spreu.“
Artikel 2
Der Absatz 1 des 95 der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Die Bezugsvereinigung hat für das Stroh einen angemessenen
Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser darf
für 1 000 Kilogramm Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer
und Gerste
bei Flegeldruschstroh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 50 Mark
bei gepreßtem Maschinendruschstroh .. . . . . . . . . . . . .. 47 „
bei ungepreßtem Maschinendruschstroh . . . . . . . . . . . .. 40 „
für 1000 Kilogramm Stroh von Lupinen, Sucker= und
Runkelrübensamenstroh aller Art .. .. .. . . .. . . .. 40 -
nicht übersteigen. Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art
und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen.“