Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1296 — 
2. Der Meßbereich, d. h. der Unterschied zwischen der größten und der 
kleinsten Fläche, zu deren Ausmessung das Meßgerät bestimmt ist, soll so fest- 
gesetzt sein, daß die kleinste auszumessende Fläche gleich oder kleiner ist als der 
zwanzigste Teil der größten Fläche, zu deren Ausmessung das Maß noch aus- 
reicht. Eine Verkleinerung des Meßbereichs ist nur dann zulässig, wenn zugleich 
Vorsorge getroffen ist, daß Flächen, die kleiner sind, als der unteren Grenze des 
Meßbereichs entspricht, überhaupt nicht ausgemessen werden können. 
Zulässig sind nur diejenigen Flächenmaße, deren Ausführungsform von 
der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission veröffentlicht ist. 
*26 
1 Material 
Zulässig ist nur Metall. 
& 27 
Gestalt und Einrichtung 
1. Die Ausführung muß Gewähr bieten für längere Brauchbarkeit der 
Achsenlager und für Unveränderlichkeit der Einrichtung und ihrer wesentlichen 
Teile, im besonderen, bei Planimetern des Durchmessers der Meßrolle und der 
Länge des Fahrstabs, bei Meßmaschinen des JZusammenwirkens der Räder sowie 
der Länge der Ubertragungshebel und der Ubertragungsbänder. 
2. Die Teilung muß gleichmäßig verlaufen. Sie soll nach Quadratmeter, 
Quadratdezimeter, Quadratzentimeter oder nach der Hälfte, dem fünften oder 
zehnten Teile dieser Maßgrößen fortschreiten. 
3. Der Meßbercich, d. h. der Unterschied zwischen der größten und der 
kleinsten Fläche, zu deren Ausmessung das Meßgerät bestimmt ist, soll so fest- 
gesetzt sein, daß die kleinste auszumessende Fläche gleich oder kleiner ist als der 
zwanzigste Teil der größten Fläche, zu deren Ausmessung das Maß noch aus- 
reicht. Eine Verkleinerung des Meßbereichs ist nur dann zulässig, wenn zugleich 
Vorsorge getroffen ist, daß Flächen, die kleiner sind, als der unteren Grenze des 
Meßbercichs entspricht, überhaupt nicht ausgemessen werden können. 
*28 
Bezeichnung 
1. Die Teilung muß nach Quadratmeter, Quadratdezimeter oder QOuadrat- 
zentimeter bezeichnet sein, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte oder den 
Abkürzungen m, qam, qgem. 
2. Der Meßbereich (& 25 Nr. 2) muß an ersichtlicher Stelle auf dem Geräte 
selbst oder auf einem mit ihm verbundenen Schilde nach Quadratmeter, Quadrat- 
dezimeter oder OQuadratzentimeter angegeben sein, und zwar mit dem aus-
	        
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