— 1299 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
A 267
Inhalt: Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden
in den besetzten Gebieten. S. 1279. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage O
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1300
(Nr. 5578) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation
von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 25. November 1916.
Ar- Grund des 9 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Jannar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 48) wird folgendes bestimmt: «
Die Vorschriften der 96 1, 2 der Verordnung gelten für das besetzte
Gebiet von Longwy und Briey entsprechend. Für die öffentlichen Beglaubigungen
sind der Chef der Jivilverwaltung beim Gouvernement Metz für dieses Gebiet,
der Vorsitzende und Einzelrichter des deutschen Gerichts für dieses Gebiet und
die zur Ausübung ihres Amtes innerhalb dieses Gebiets zugelassenen deutschen
Notare zuständig. Die Legalisationen gehören zur Zuständigkeit des Chefs der
Zivilverwaltung beim Gouvernement Metz.
Berlin, den 25. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1916. 298
Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1916.