Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1299 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
A 267 
Inhalt: Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden 
in den besetzten Gebieten. S. 1279. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage O 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1300 
  
(Nr. 5578) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation 
von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 25. November 1916. 
Ar- Grund des 9 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften 
und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Jannar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 48) wird folgendes bestimmt: « 
Die Vorschriften der 96 1, 2 der Verordnung gelten für das besetzte 
Gebiet von Longwy und Briey entsprechend. Für die öffentlichen Beglaubigungen 
sind der Chef der Jivilverwaltung beim Gouvernement Metz für dieses Gebiet, 
der Vorsitzende und Einzelrichter des deutschen Gerichts für dieses Gebiet und 
die zur Ausübung ihres Amtes innerhalb dieses Gebiets zugelassenen deutschen 
Notare zuständig. Die Legalisationen gehören zur Zuständigkeit des Chefs der 
Zivilverwaltung beim Gouvernement Metz. 
Berlin, den 25. November 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916. 298 
Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.