Reichs-Gesetzblatt
/s 269
Inhalt: Bekanntmachung uber die Beaufsichtigung der Fischversorgung. S. 1303.
(Nr. 5582) Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung. Vom 28. No-
vember 1916. ·
A. Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes
verordnet:
. 81
Der Reichskanzler ernennt einen Reichskommissar für Fischversorgung.
Der Reichskommissar für Fischversorgung untersteht der Aufsicht des Prä-
sidenten des Kriegsernährungsamts.
82
Der Reichskommissar für Fischversorgung kann Bestimmungen über die
Preise und den Absatz von Fischen und von Zubereitungen von Fischen erlassen.
53 .
Der Reichskommissar für Fischversorgung ist befugt, für die Zwecke der
Fischversorgung Fischer sowie Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Fanges,
des Absatzes und der Preise, Händler sowie Vereinigungen von ihnen zur Regelung
der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, Hersteller von Zubereitungen von
Fischen zur Regelung der Beschaffung, der Zubereitung, des Absatzes und der
Preise, auch ohne ihre Zustimmung, zu Verbänden zu vereinigen.
Die Rechtsverhältnisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird von dem Reichskommissar für Fischversorgung erlassen. Die
Verbände entstehen mit dem Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig.
4
Anordnungen der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten
Behörden auf Grund der 99 12 bis 16 der Bekanntmachung über die Errichtung
Reichs.Gesetzbl. 1916. 300
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1916.