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von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 607) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 728), die sich auf die Versorgung mit Fischen und
Zubereitungen von Fischen beziehen, sowie die Festsetzung von Höchstpreisen für
Fische und Jubereitungen von Fischen auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) bedürfen der Justimmung des Reichs-
kommissars für Fischversorgung.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Anordnungen der Landes-
zentralbehörden und der von ihnen bestimmten Behörden sowie Hoöchstpreisfefl.
setzungen der im Abs. 1 genannten Art außer Kraft setzen.
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Als Fische im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Krebse, Hummern,
Krabben und Austern.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den gemäß 9 2 erlassenen Bestimmungen über den Absatz zuwider-
handelt,
2. wer die auf Grund des 9 2 festgesetzten Preise überschreitet oder einen
anderen zum Abschluß eines solchen Vertrags auffordert, durch den
diese Preise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag
anbietet.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezicht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.