Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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nach Anhörung des Ausschusses 5) und des Aufsichtsrats der Reichsstelle für 
Papierholz. 
Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichsstelle für Papierholz gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und 
Verfahren der Reichskanzler bestimmt, den Preis innerhalb der vom Reichskanzler 
festgesetzten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die endgültige Fest- 
setzung des Ubernahmepreises hat die Landesbehörde das Holz zu übergeben und 
die Reichsstelle für Papierholz das Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr 
gebotenen Preis zu zahlen. 
Die Zahlung ist spätestens vier Wochen nach der Abnahme des Holzes zu 
leisten, für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an 
welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz zu- 
geht. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des 
& 3 Abs. 3 nicht innerhalb sechs Wochen nach der Anzeige, so ist der Kaufpreis 
mit zwei vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. 
(5 
Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forst- 
sachverständigen ernannt wird, veranschlagt halbjährlich für die nächsten sechs 
Monate, erstmalig für die Monate Dezember 1916 bis Mai 1917, auf Grund der 
in den gleichen Monaten des Vorjahrs von den Forstverwaltungen der Bundes- 
staaten und Elsaß-Lothringens erzielten Holzpreise den durchschnittlichen Preis 
des Papierholzes am Abnahmeorte. Auf Grund dieser Veranschlagung setzt der 
Reichskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz den 
durchschnittlichen Einstandspreis für die Betriebe & 7) fest. 
6 
Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen können statt der Holzlieferung eine 
entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papierholz leisten. Das Reich 
leistet die entsprechende Zahlung für eine Gesamtholzmenge von 270 000 Fest- 
meter. Die Jahlung seitens der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt jeweils 
für die abgelaufene Frist des & 2 bis zum 20. des folgenden Monats und wird 
von der Reichsstelle für Papierholz bis zum 12. des Monats aufgegeben. 
301“
	        
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