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Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten Holzes
und dem Unterschiede zwischen dem Ubernahmepreise & 4 Abs. 1) und dem durch-
schnittlichen Einstandspreise (I§ 5) des Papierholzes.
Durch die Jahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (§ 2) ent-
sprechend.
Der Reichskanzler kann nach Anhörung des Ausschusses & 5) und des
Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz bestimmen, daß am zweiten und
dritten Termine (6 2 Abs. 2) Holz geliefert werden muß.
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Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Zellstoffe
fabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben ihre zur Herstellung
von Druckpapier geeigneten Holzbestände am ersten jedes Monats,ferner
die im abgelaufenen Monat hiervon verarbeiteten Holzmengen und die daraus
gewonnenen Mengen an Zellstoff und Holzschliff für Herstellung von Jeitungs.
druckpapier und die daraus hergestellten und die abgelieferten Mengen an Zeitungs-
druckrapier bis zum 10. jedes Monats, erstmalig bis zum 15. Dezember 1916,
der Reichsstelle für Papierholz nach deren näherer Bestimmung anzuzeigen.
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Die Reichsstelle für Papierholz kann anordnen, daß ohne ihre Genehmigung
Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken an ihren
nach 97 angezeigten Beständen vom 1. Dezember 1916 ab keine Veränderung
vornehmen dürfen. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen wie
von Verfügungen, die im Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen.
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Sie muß binnen acht
Tagen nach Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichsstelle für Papier=
holz hat bei solchen Anordnungen auf Anträge des Papiermacher-Kriegsaus-
schusses die im Heeresinteresse erforderliche Rücksicht zu nehmen.
Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungsorte nach
der Verarbeitungsstätte ist zulässig.