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Die Bekanntmachung über die Verpflichtung der Kommunalverbände und
der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln vom 2. Au-
gust 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 875) und die Bekanntmachung über Kartoffeln
vom 14. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1165) werden aufgehoben. Die zu
diesen Bekanntmachungen erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben bis zur
Anderung durch die zuständigen Stellen in Kraft.
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Diese Verordnung tritt mit dem 4. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5586) Bekanntmachung über Kohlrüben. Vom 1. Dezember 1916.
Ar# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
I. Beschlagnahme
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Die im Reiche vorhandenen Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben)
werden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich be-
finden. Ausgenommen sind die Vorräte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen.
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An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zu-
stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen
werden, soweit sich aus den 99 3 bis 6 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt
von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege
der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes
oder nach den 95 3 bis 5 in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes
gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich
der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunal=
verbandes.