Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Vereinbarung zustande kommt, die für das Erntejahr 1916 vereinbarten Bedin- 
gungen vorbehaltlich der Vorschrift im 6 I. 
Das Verlangen (Abs. 1) kann nur bis zum 15. Januar 1917 einschließ- 
lich gestellt werden. 4 
Ergeben sich bei der Frage, ob die §9 1, 3 Anwendung finden, sowie bei 
Anwendung dieser Vorschriften selbst Sreeitigkeiten so kann jede Partei eine 
Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt, 
darüber beantragen, zu welchen Bedingungen die Rüben zu liefern sind. Die 
höhere Verwaltungsbehörde entscheidet nach freiem Ermessen;) sie kann Ausnahmen 
von der im 9 3 festgesetzten Verpflichtung zulassen, wenn dies im Interesse der 
Volksernährung oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Betriebe 
des Rübenbauers geboten erscheint. Die Entscheidung ist endgültig und für die 
Gerichte bindend. 
Dic Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
enzusehen ist. 6 
Kaufverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1917/18 dürfen bis 
auf weiteres nicht abgeschlossen werden. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser 
Verordnung abgeschlossen sind, sind nichtig. 
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kübenverarbeitende Juckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- 
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 herstellen, an die rübenliefernden 
Landwirte zurückliefern: 
1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel 
in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in 
Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert 
des Gesamtgewichts der anfallenden Steffensschen Brühschnitzel; 
kohzuckermelasse im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert 
der gelieferten Rüben. Die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet 
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend 
mehr Molasseschnitzel als nach Nummer 1 zulässig zurückgeliefert werden. 
Im übrigen verbleibt es hinsichtlich der zuckerhaltigen Futtermittel bei den 
bisherigen Vorschriften. Soweit Schnitzel und Melasse hiernach im öffentlichen 
Interesse in Anspruch genommen werden, wird als Ubernahmepreis festgesetzt: 
19 
für nasse Schnitkel. . . . O,so Mark für 50 K Dilogramm, 
Trockenschnitzel ohne Suick 12/,00% 5 
: Juckerschnitzel nach dem Steffens- 
schen Brühverfahren ohne Sack 15900 „ 50 d 
* Rohzuckermelasse mit einem Jucker- 
gehalte von 50 vom Hundert. 7,0 „ „ 50 5
	        
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