— 1327 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ̃ 274
Inhalt: Verordnung über Höchstpreise für Haser und Gerste. S. 1327.
(Nr. 5591) Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste. Vom 4. Dezember 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver-
ordnung erlassen:
Artikel 1
Der durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom
24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnung vom
18. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1048) festgesetzte Höchstpreis von zwei-
hundertachtzig Mark für die Tonne inländischen Hafers beim Verkaufe durch den
Erzeuger gilt bis zum 31. Januar 1917 einschließlich.
Soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, darf der Preis zweihundert-
fünfzig Mark für die Tonne nicht übersteigen.
Der Preis von zweihundertachtzig Mark für die Tonne darf bei Lieferungen
an die Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ab-
lieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen,
die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines
Betriebs liegen, bis zum 31. Januar 1917 nicht hat erfolgen können. Der
Antrag muß bis zum 28. Februar 1917 einschließlich bei den Empfangsstellen
gestellt werden. Uber alle Streitigkeiten wegen der Jahlung des Preises ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde
gilt die auf Grund des 9 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916
vom 6. Juli 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behörde.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 305
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1916.