Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1332 — 
(Nr. 5594) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand. Vom 4. De- 
zember 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 22. 
verordnen auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1331) im Namen des Reichs, was folgt: 
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Aufsichts- und Beschwerdestelle gegenüber den Anordnungen, die die Militär- 
befehlshaber auf Grund des in der Verordnung vom 31. Juli 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 263) erklärten Kriegszustandes treffen, ist ein Obermilitärbefehlshaber 
mit dem Sitze in Berlin. §2 
Für die Beschwerden an den Obermilitärbefehlshaber gilt folgendes: 
1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die im Einzelfall zum 
Gegenstand haben: 
a) Beschränkungen der persönlichen Freiheit, soweit nicht das Gesetz, 
betreffend die Verhaftung und Anfenthaltsbeschränkung auf Grund 
des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. De- 
zember 1916, Anwendung findet; 
b) Zensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie gegenüber den 
Theatern, Lichtspieltheatern und anderen Schaustellungen; 
J%) Beschränkungen der Vereins= und Versammlungsfreiheit. 
2. Das Beschwerderecht steht dem zu, gegen den die Verfügung des 
Militärbefehlshabers gerichtet ist. 
3. Die Beschwerde wird bei dem Militärbefehlshaber eingelegt, der die 
Verfügung getroffen hat. 
Erachtet er die Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelfen, 
andernfalls sie sofort dem Obermilitärbefehlshaber vorzulegen. 
4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann der Vollzug 
der angefochteten Verfügung sowohl vom Militärbefehlshaber als auch 
vom Obermilitärbefehlshaber ausgesetzt werden. 
5. Erachtet der Obermilitärbefehlshaber die Beschwerde für begründet, se 
kann er die erforderliche Verfügung selbst treffen oder dem Militär- 
befehlshaber übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. Dezember 1916. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei. 
  
 
	        
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