Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1334 — 
§ 4 
Über die Frage, ob und in welchem Umfang die Jahl der bei einer Be- 
hörde beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige 
Reichs- oder Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Kriegsamt. Uber- 
die Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob und in 
welchem Umfang die Zahl der bei einer solchen beschäftigten Personen das 
Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegsamt nach Benehmen mit der zu- 
ständigen Reichs- oder Landeszentralbehörde. 
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im 
Sinne des 9 2 Bedeutung hat, sowie ob und in welchem Umfang die ZJahl der 
in einem Beruf, einer Organisation oder einem Betriebe tätigen Personen das 
Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, die für den Bezirk jedes Stellvertretenden General= 
kommandos oder für Teile des Bezirkes zu bilden sind. 
§ 5 
Jeder Ausschuß (& 4 Abs. 2) besteht aus einem Offizier als Vorsitzenden, 
zwei höheren Staatsbeamten, von denen einer der Gewerbeaufsicht angehören soll, 
sowic aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den 
Offizier sowie die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt das 
Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, dem 
in diesen Bundesstaaten auch im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Ein- 
vernehmen mit dem Kriegsamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die 
Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. Erstreckt sich 
der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf die Gebiete mehrerer 
Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zuständigen Behörden dieser 
Bundesstaaten berufen; bei den Entscheidungen des Ausschusses wirken die 
Beamten des Bundesstaats mit, dem der Betrieb, die Organisation oder der 
Berufausübende angehört. 
§ 6 
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4 Abs. 2) findet Beschwerde an 
die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle statt, die aus zwei Offizieren 
des Kriegsamts, von denen der eine den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler 
ernannten Beamten und einem von der Zentralbehörde des Bundesstaats zu 
ernennenden Beamten, dem der Betrieb, die Organisation oder der Beruf- 
ausiübende angehört, sowie je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer besteht; für die Bestellung dieser Vertreter gilt & 5 Satz 2. Werden 
Marineinteressen berührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs-Marineamte zu 
bestellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, sächsischer oder 
württembergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegsministerium 
des beteiligten Bundesstaats zu bestellen.
	        
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