Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1336 — 
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind 
ständig, die übrigen sind aus der Berufsgruppe zu entnehmen, welcher der 
beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung 
des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vorliegt, so stellt er 
eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Vescheinigung des Arbeit- 
gebers ersetzt. 
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung der 
Arbeitsbedingungungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten. 
10 
Die Anweisung für das Verfahren bei den in § 4 Abs. 2, 97 Abs. 2, 9 9 
Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt das Kriegsamt. 
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in 
die Ausschüsse (I 5, 6, 97 Abs. 2, § 9 Abs. 2) durch das Kricgsamt sind Vor- 
schlagslisten wirtschaftlicher Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer 
einzuholen. 
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9 Abs. 2 bezeich- 
neten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können 
sie mit Justimmung des Kriegsamts an die Stelle jener Ausschüsse treten. 
11 
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die 
Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig 
Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen. 
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach 6 134h der 
Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten. 
Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern 
des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und 
geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere 
bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen sind in 
Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Ver- 
sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten besondere Aus- 
schusse (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten. 
12 
Dem Arbeiterausschuss e liegt ob, das gute Einvernehmen innerhalb der 
Arbeiterschaft des Betriebs und ziischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.