— 1337 —
zu fördern. Er hat Anträge, Wuͤnsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die
sich auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn- und sonstigen Arbeitsverhältnisse des
Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unter-
nehmers zu bringen und sich darüber zu äußern.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter-
ausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
13.
Kommt in einem Betriebe der im 9 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten
über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeiterausschusse nicht zustande, so kann, wenn nicht beide
Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung
oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in
*9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem
Falle finden die 99 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende An-
wendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch auch dann abzugeben ist, wenn
ciner der beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowie daß Personen,
die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des Arbeiter-
ausschusses beteiligt gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken
dürfen.
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für
den Titel VII der Gewerbcordnung gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß weder nach
der Gewerbeordnung oder den Berggesetzen noch nach 9 11 Abs. 2 oder Abs. 3
dieses Gesetzes, so kann bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dem
Arbeitgeber über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9 Abs. 2
bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden; das gleiche gilt
für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 gelten
entsprechend. «
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist den beteiligten
Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Be—
scheinigung (& 9) zu erteilen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch
nicht, so darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung
die Bescheinigung nicht erteilt werden.
14
Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf die Ausübung
des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins= und Versammlungsrechts nicht beschränkt
werden.