Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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zu fördern. Er hat Anträge, Wuͤnsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die 
sich auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn- und sonstigen Arbeitsverhältnisse des 
Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unter- 
nehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter- 
ausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand 
auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
13. 
Kommt in einem Betriebe der im 9 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten 
über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung zwischen dem 
Arbeitgeber und dem Arbeiterausschusse nicht zustande, so kann, wenn nicht beide 
Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung 
oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in 
*9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem 
Falle finden die 99 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende An- 
wendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch auch dann abzugeben ist, wenn 
ciner der beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowie daß Personen, 
die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des Arbeiter- 
ausschusses beteiligt gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken 
dürfen. 
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für 
den Titel VII der Gewerbcordnung gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß weder nach 
der Gewerbeordnung oder den Berggesetzen noch nach 9 11 Abs. 2 oder Abs. 3 
dieses Gesetzes, so kann bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dem 
Arbeitgeber über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9 Abs. 2 
bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden; das gleiche gilt 
für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 gelten 
entsprechend. « 
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist den beteiligten 
Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Be— 
scheinigung (& 9) zu erteilen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch 
nicht, so darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung 
die Bescheinigung nicht erteilt werden. 
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Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf die Ausübung 
des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins= und Versammlungsrechts nicht beschränkt 
werden.
	        
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