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Für die industriellen Betriebe der Heeres, und Marineverwaltung sind durch
die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der 9§ 11 bis 13 zu erlassen.
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Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft überwiesenen gewerb-
lichen Arbeiter unterliegen nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen über das
Gesinde.
§ 17
Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage des
Kriegsamts oder der Ausschüsse erforderten Auskünfte über Beschäftigungs- und
Arbeitsfragen sowie über Lohn= und Betriebsverhältnisse sind zu erteilen.
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauftragten einsehen
zu lassen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird bestraft:
1. wer der auf Grund des & 7 Abs. 3 angeordneten Uberweisung zu einer
Beschäftigung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund be-
harrlich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten;
2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeiter beschäftigt;
3. wer die im 6 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der festgesetzten Frist
nicht erteilt oder bei der Auskunfterteilung wissentlich unwahre oder
unvollständige Angaben macht.
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Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen; allgemeine Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines vom
Reichstag aus seiner Mitte gewählten Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern.
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen Vorgänge
auf dem laufenden zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vor-
schläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger Anordnungen allgemeiner Art
seine Meinungsäußerung einzuholen.
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der Unterbrechung der
Verhandlungen des Reichstags berechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestim-
mungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen.