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§ 3
Als Betriebsjahr gilt die Jeit vom 1. Juli bis 30. Juni des darauf
folgenden Jahres. Die im § 1 vorgeschriebenen Angaben sind alljährlich nach
Maßgabe der Bestimmung des & 2 in der Zeit vom 15. August bis 1. September
für das zurückliegende, mit dem 30. Juni ablaufende Betriebsjahr zu wiederholen.
§ 4
Die Meldepflichtigen (& 1) sind verpflichtet, Betriebsübersichten zu führen,
aus denen die zur Ausfüllung des Fragebogens (& 2) erforderlichen Angaben für
das laufende Betriebsjahr jederzeit zu ersehen sind. Die Richtigkeit der in dem
Fragebogen (I& 2, 3) gemachten Angaben kann durch Beauftragte der Zentralstelle
an Ort und Stelle nachgeprüft werden. Dem Beauftragten ist zu diesem Zwecke
die Einsicht in die Betriebsbücher und der Zutritt zu den Betriebs= und Lager-
räumen zu gewähren.
§ 5
Lieferanten von Darren und von Trocknungseinrichtungen & 1) sowie von
Maschinen dafür müssen der Zentralstelle in Ausführung befindliche Neuanlagen
und vorliegende sowie einlaufende Lieferungsaufträge unter Angabe der Art,
Leistungsfähigkeit und des Wertes unverzüglich anzeigen.
§ 6
Der Reichskanzler kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 7
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach 96 1 bis 3 und 5 obliegenden Anzeigen oder Aus-
künfte nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht;
2. wer dem 9 4 zuwider die Betriebsübersichten nicht oder wissentlich
unrichtig führt oder die Einsicht in die Bücher und den Zutritt zu
den Betriebs-- und Lagerräumen verweigert;
3. wer den nach 9 6 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.