Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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4. die Angabe: 
a) bei Gerstenmalzkontingenten, ob bei Erwerb des Malzkontingents 
neben dem Ubergange des entsprechenden Gerstenkontingents gleich- 
zeitig die entsprechenden Malz= oder Gerstenmengen, oder ob nur 
das entsprechende Gerstenkontingent erworben werden soll, 
b) bei Weizenmalzkontingenten, ob bei Erwerb des Malzkontingents 
gleichzeitig die entsprechenden Malz= oder Weizenmengen, oder ob 
nur das entsprechende Malzkontingent erworben werden und die 
Lieferung des Weizens durch die Weizenbeschaffungsstelle des 
Deutschen Brauerbundes in Berlin erfolgen soll; 
5. die für die nachfragende Brauerei zuständige Steuerbehörde oder Steuer- 
hebestelle. 
n 4 
Für die Anträge (§8 2 und 3) sind die von der Reichs-Gerstengesellschaft 
m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, kostenlos zu liefernden 
Vordrucke zu benutzen. 
5 
Die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingent- 
übertragung, vermittelt die Ubertragung von Malzkontingenten nur insoweit, als 
die Belieferung der Kontingente durch Anordnungen der zuständigen Stellen 
zugelassen ist. Sie verteilt die angebotenen Kontingente auf die nachfragenden 
Brauereien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; das Kontingent 
einer Brauerei soll aber durch Zukauf von Malzkontingenten sechzig vom Hundert 
der im Durchschnitt der Jahre 1912/13 verwendeten Malzmengen in der Regel 
nicht übersteigen. 
Besondere Wünsche einzelner Brauereien sind zu berücksichtigen, soweit 
ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Erwerbe des zu übertragenden 
Kontingents durch eine bestimmte Brauerei besteht. Ein solches Interesse ist 
anzunehmen, wenn die erwerbende Brauerei sich verpflichtet, der veräußernden 
eine dem zu übertragenenden Kontingent entsprechende Menge Bier zu den von 
der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentüber- 
tragung, genehmigten Bedingungen zu liefern. 
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Der Preis für das Recht, hundert Kilogramm Gersten= oder Weizenmalz zu 
verbrauen, beträgt höchstens fünfzig Mark. Die Reichs--Gerstengesellschaft m. b. H., 
Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, ist berechtigt, zur Deckung ihrer 
Unkosten von dem Erwerber einen Zuschlag von einer Mark für hundert Kilo- 
gramm Malz zu erheben. 
Soll die entsprechende Malz= oder Gersten= oder Weizenmenge mitgeliefert 
werden, so ist hierfür von der erwerbenden Brauerei der nachgewiesene Einstands- 
preis nebst 5 vom Hundert Jinsen vom Tage der Aufwendung ab zu entrichten. 
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