Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1352 — 
a) frei Bahnstation der liefernden Brauereien in abgepreßtem Zustand oder 
b) frei Fabrikhof der vom Verbande Deutscher Brauereihefe- Trocknungs- 
anstalten namhaft gemachten Anstalten in dickbreiigem oder abge— 
preßtem Zustand; die Lieferung frei Fabrikhof kann nur verlangt 
werden, wenn die Entfernung von der Brauerei bis zur Anstalt nicht 
mehr als 10 Kilometer Luftlinie beträgt. 
Die liefernde Brauerei hat die Verpackung (Fässer, Kisten, Säcke usw.) 
unentgeltlich leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Verpackung ist ihr binnen 
zwei Wochen nach der Lieferung in gereinigtem Zustand frei ihrer Bahnstation 
oder frei Fabrikhof des Empfängers, der Art der Anlieferung entsprechend, 
zurückzugeben. 
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Der Preis für Bottichhefe beträgt 0,25 Mark für den Hundertteil der 
durch den Empfänger festgestellten Trockenmasse, berechnet auf 100 Kilogramm. 
Wird die Hefe im abgepreßten Zustand geliefert, so ist außerdem eine besondere 
Vergütung zu gewähren; diese beträgt 0,65 Mark für je 100 Kilogramm. 
Der Empfänger hat die abgenommene Bottichhefe spätestens bis zum 10. 
des der Lieferung folgenden Monats zu bezahlen. 
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Beanstandungen wegen Lieferung von Bottichhefe oder Rückgabe der Ver— 
packung sind dem anderen Teile innerhalb 48 Stunden mitzuteilen. 
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Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Bottichhefe ergeben, 
entscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Die näheren Bestimmungen über die 
Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren trifft der Präsident des 
Kriegsernährungsamts. 
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Der Verband Deutscher Brauereihefe-Trocknungsanstalten hat dafür zu 
sorgen, daß die Bottichhefe auf Nährhefe oder Nährmittelerzeugnisse ver— 
arbeitet wird. 
Der Absatz der Erzeugnisse hat nach den Weisungen des Präsidenten des 
Kriegsernährungsamts zu erfolgen. 
Der Verband ist berechtigt und verpflichtet, die Verarbeitung der Bottich— 
hefe zu überwachen und die Verkaufspreise für die fertigen Erzeugnisse fest- 
zusetzen; die Verkaufspreise unterliegen der Genehmigung des Präsidenten des 
Kriegsernährungsamts. 
Für die bei der Verarbeitung der Bottichhefe sich ergebenden, zu Futter- 
zwecken geeigneten Abfälle gelten die Bestimmungen der Verordnung über Futter- 
mittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108).
	        
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