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Die Vorschrift im § 2 Satz 2 der Verordnung vom 21. August 1916 über
die Regelung des Fleischverbrauchs (Reichs-Gesetzbl. S. 941) bleibt unberührt.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
die Kommunalverbände und Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen,
sie können auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst
vornehmen. Soweit die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt,
ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.
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Die Herstellung von Dauerwurst aus Pferdefleisch wird untersagt.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung fest-
gesetzten Höchstpreise überschreitet,
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
Siese Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag
erbietet,
3. wer der Vorschrift im & 4 oder den nach § 3 erlassenen Bestimmungen
zzuwiderhandelt.
eben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand-
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen
werden.
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Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Nelchs, Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.